Rechte der Aktionäre

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

 

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 Aktiengesetz. Die nachstehenden Ausführun­gen dienen der weiteren Erläuterung dieser Bestimmungen.


1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals, das entspricht 1.183.000 Stückaktien,  oder den anteiligen Betrag von € 500.000 des Grundkapitals erreichen, das entspricht 166.667 Stückaktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

 

Ein etwaiges Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft

 

Adresse:                     

FUCHS PETROLUB AG

Vorstand

Friesenheimer Str. 17

68169 Mannheim

 

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 10. April 2011, 24.00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

 

Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Absatz 2, Absatz 1 i. V. m. § 142 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. mindestens seit dem 11. Februar 2011, 0:00 Uhr (MEZ) Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.fuchs-oil.de/hv2011.html bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

 

 

2. Gegenanträge gemäß § 126 Absatz 1 Aktiengesetz

Jeder Aktionär, d.h. sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktionär, hat das Recht, in der Hauptversamm­lung einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu stellen. Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, 26. April 2011, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite http://www.fuchs-oil.de/hv2011.html zugänglich gemacht (vgl. hierzu § 126 Absatz 1 Satz 3 Aktien­gesetz).

 

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:

 

FUCHS PETROLUB AG

Öffentlichkeitsarbeit

Friesenheimer Straße 17

68169 Mannheim

Telefax-Nr. 0049-(0)621-3802-7274           

E-Mail ir@fuchs-oil.de


Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungs­punkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

 

Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Absatz 2 Aktiengesetz der Fall,

 

•    soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

 

•    wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,

 

•    wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

 

•    wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist,

 

•    wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 Aktiengesetz zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversamm­lung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

 

•    wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

 

•    wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

 

Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht ferner nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

 

Der Vorstand behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

 

Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.

 

 

3. Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz

Jeder Aktionär, d.h. sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktionär, hat das Recht, in der Hauptversamm­lung Wahlvorschläge zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 5) und zur Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 9) zu machen.

 

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätsetens am Dienstag, 26. April 2011, 24:00 Uhr (MEZ), zugegangen sind,  werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite http://www.fuchs-oil.de/hv2011.html zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 124 Absatz 3 und § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz). Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 Aktiengesetz brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden. 

Nach § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden müssen (siehe hierzu oben unter 2.)

 

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

 

FUCHS PETROLUB AG

Öffentlichkeitsarbeit

Friesenheimer Straße 17

68169 Mannheim

 

Telefax-Nr.      0049-(0)621-3802-7274

E-Mail              ir@fuchs-oil.de

 

 

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

 

Aktionäre werden gebeten, ihre im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags bestehende Aktionärseigenschaft nachzuweisen.

 

 

4. Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Jedem Aktionär, d.h. sowohl dem Stamm- als auch dem Vorzugsaktionär, ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunfts­pflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 Aktiengesetz). Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.

 

Gemäß § 131 Absatz 3 Aktiengesetz darf der Vorstand die Auskunft verweigern,

 

•    soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

 

•    soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;

 

•    über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände;

 

•    über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln;

 

•    soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde; oder

 

•    soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

 

Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

 

Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Der Vorstand darf in diesem Fall die Auskunft nur dann verweigern, wenn er sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde oder wenn die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

 

Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden.

 

Darüber hinaus kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre nach § 20 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemesse­nen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tages­ordnungspunkten sowie für einzelne Rede- oder Fragebeiträge festzulegen. Darüber hinaus kann der Versammlungsleiter den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.

 

Mannheim, im März 2011

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